LG Düsseldorf urteilt: ‚Bekömmlich‘ und ‚wohltuend‘ sind gesundheitsbezogene Angaben

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Begriffe „bekömmlich“ und „wohltuend“ in der Produktbeschreibung gesundheitsbezogene Angaben darstellen und daher streng reguliert sind. Online-Händler, die Lebensmittel verkaufen, sollten ihre Produktbeschreibungen sorgfältig prüfen, um nicht gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) zu verstoßen. Dies betrifft insbesondere Aussagen, die den Verdauungsprozess oder den allgemeinen Gesundheitszustand des Konsumenten positiv beeinflussen könnten,
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